Vergütung

1. Grundlage des Vergütungsanspruches

Der Anwaltsvertrag ist in der Regel ein Dienstvertrag, so dass sich die grundsätzliche Vergütungspflicht des Mandanten aus § 611 BGB ergibt. Diese Vorschrift regelt jedoch nicht die Höhe der jeweiligen Vergütung.

2. Höhe der Vergütung

2.1 Arbeitgeber und Führungskräfte

Die Mandatsbearbeitung für Arbeitgeber und Führungskräfte (leitende Angestellte, Geschäftsführer, Vorstände) wird auf Stundenbasis vergütet. Hierfür schließen wir vor Mandatsübernahme mit den Unternehmen sowie den Führungskräften individuelle Vergütungsvereinbarungen ab.

Die Höhe der Vergütung hängt von der konkreten Ausgestaltung der Vergütungsvereinbarung ab. Bei der Vereinbarung eines Stundensatzes erfolgt die Vergütung nach dem tatsächlich angefallenen Zeitaufwand. Die Höhe des Stundensatzes wird für jedes Mandat gesondert mit dem Mandanten ausgehandelt. Gerne nehmen wir vor Mandatsübernahme auch entsprechende Kostenschätzungen vor. Rufen Sie uns hierfür gerne an.

2.2. Arbeitnehmer

Mit Arbeitnehmern – nicht jedoch mit leitenden Angestellten, Geschäftsführern und Vorständen – schließen wir mit Ausnahme der Fälle bloßer Erstberatung üblicherweise keine Vergütungsvereinbarung ab. Die Bestimmung der Vergütung (Gebühren und Auslagen) für die Bearbeitung von Arbeitnehmermandate ergibt sich vielmehr unmittelbar aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und erfolgt in der Regel aufgrund § 2 Abs. 2 RVG über das Vergütungsverzeichnis.

2.2.1. Erstberatung

Im Rahmen der sogenannten Erstberatung schildert der Mandant sein Anliegen und es erfolgt ein erstes Gespräch über die allgemeine Rechtslage. Handelt es sich bei dem Mandanten um einen Verbraucher, so darf die Vergütung für diese erste Beratung nicht mehr als 190,00 € zuzüglich Umsatzsteuer betragen.

Die Kosten der Erstberatung werden mit den Kosten für weitere Tätigkeiten in derselben Angelegenheit verrechnet.

2.2.2. Vergütung nach RVG

Kennzeichnend für das RVG ist der Grundsatz der Pauschalabgeltung, so dass die Gebühren grundsätzlich die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit entgelten – und zwar völlig unabhängig vom Umfang des Arbeitsaufwands. Eine weitere Gebühr entsteht nur dann, wenn dieses ausdrücklich bestimmt ist.

Für die Berechnung der Vergütung ist zudem der Gegenstandswert oder Streitwert maßgeblich. Dieser Wert richtet sich dabei entweder unmittelbar nach den finanziellen Ansprüchen, die umstritten sind, oder aber danach, welchen wirtschaftlichen Wert ein Streit haben könnte. Zur Bestimmung der konkreten Vergütung sieht das RVG eine Gebührentabelle vor.

3. Kostenerstattung

Grundsätzlich gilt, dass in einem Gerichtsverfahren der Verlierer auch die Kosten des Siegers zu zahlen hat. Mit anderen Worten: Der Gewinner zahlt nichts. Hier sind jedoch zwei wichtige Einschränkungen zu beachten:

Zunächst hat der Verlierer dem Gewinner nur die gesetzlichen Gebühren zu erstatten. Hat der Gewinner daher eine über diese gesetzlichen Gebühren hinausgehende Vergütung mit seinem Rechtsanwalt vereinbart, so muss er die Differenz zwischen den gesetzlichen Gebühren und den vereinbarten Gebühren selbst tragen.

Eine weitere Einschränkung gilt nach § 12 a ArbGG für das erstinstanzliche arbeitsgerichtliche Verfahren. Dort besteht kein Anspruch des Gewinners auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts.

4. Rechtsschutz

Soweit eine Rechtsschutzversicherung vorliegt, werden wir eine Deckungsanfrage bei der Versicherung stellen. Soweit die Versicherung eine solche Kostendeckung zugesagt hat, ist jedoch auch hier zu beachten, dass die Übernahme von Kosten anwaltlicher Inanspruchnahme in der Regel auf die gesetzliche Vergütung beschränkt ist und daher die vereinbarte Vergütung unter Umständen nicht vollständig übernommen wird.

5. Steuerrecht

Eine verbindliche Aussage hierzu lassen Sie sich bitte von Ihrem Steuerberater geben. Gerade im Bereich des Arbeitsrechts ist es jedoch grundsätzlich möglich, dass die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis entstandenen Anwaltsgebühren steuerlich als Werbungskosten geltend gemacht werden können.

Für eventuelle Rückfragen stehen wir Ihnen in einem persönlichen Gespräch selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Auszug aus der Gebührentabelle (Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG)

Gegenstandswert
in €
1,0 Gebühr
in €
   500   51,50
 1 000    93,00
 1 500   134,50
 2 000   176,00
 3 000   235,00
 4 000   295,00
 5 000   354,50
 6 000   414,00
 7 000   473,50
 8 000   533,00
 9 000   592,00
10 000   652,00
13 000   707,00
16 000   762,00
19 000   817,00
22 000   872,00
25 000   927,00
30 000   1.013,00
35 000 1.099,00
40 000 1.185,00
45 000 1.271,00
 50 000 1.357,00
 65 000 1.456,00
 80 000 1.556,00
 95 000 1.655,50
110 000 1.755,00
125 000 1.854,50
140 000 1.954,00
155 000 2.053,50
170 000 2.153,00
185 000 2.252,50
200 000 2.352,00
230 000 2.492,00
260 000 2.632,00
290 000 2.772,00
320 000 2.912,00
350 000 3.052,00
380 000 3.192,00
410 000 3.332,00
440 000 3.472,00
470 000 3.612,00
500 000 3.752,00

Eine vollständige Gebührentabelle finden Sie auf den Seiten der Bundesrechtsanwaltskammer.

Die Höhe der Gebühren steigt dabei mit dem Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit degressiv. Mit anderen Worten: Je höher der Gegenstandswert ist, umso weniger erhöht sich der maßgebliche Gebührenbetrag.

Beispiel:
Ein Arbeitnehmer mit einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt von 3.800,00 € wird von seinem Arbeitgeber gekündigt. Bei der anschließenden Kündigungsschutzklage kommt es in einem Termin zu einem Vergleich zwischen den Parteien. Hierdurch sind folgende Gebühren entstanden:

1,3 Verfahrensgebühr
(Streitwert von
3 x 3.800,00 = 11.400,00 €)
919,10 €
1,2 Terminsgebühr 848,40 €
1,0 Vergleichsgebühr 707,00 €
Auslagenpauschale 20,00 €
19 % Umsatzsteuer 473,96 €
Summe 2.968,46 €